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   VGH Bayern, 16.12.2022 - 9 NE 22.2256   

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VGH Bayern, 16.12.2022 - 9 NE 22.2256 (https://dejure.org/2022,40391)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.12.2022 - 9 NE 22.2256 (https://dejure.org/2022,40391)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - 9 NE 22.2256 (https://dejure.org/2022,40391)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 1 und 6; BauGB § 10
    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan

  • rewis.io

    Bebauungsplan, Eilantrag (unzulässig), Statthaftigkeit, Satzungsbeschluss, fehlende Ausfertigung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.10.2001 - 4 BN 48.01

    Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; fehlende Bekanntmachung; Statthaftigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2022 - 9 NE 22.2256
    Das ist der Fall, wenn die Normen nicht nur beschlossen, sondern schon bekannt gemacht worden sind, das Normsetzungsverfahren also aus Sicht des Normgebers abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 7 B 328/10.NE - a.a.O.).

    Die Satzung muss als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden sein, was eine förmliche Verkündung oder eine sonstige tatsächliche Handlung voraussetzt, aus der sich ergibt, dass sie als Rechtsnorm gelten soll (BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - a.a.O.).

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls dann in Betracht, wenn sich ohne die Gewährung (einstweiligen) vorbeugenden Rechtsschutzes eine mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke ergeben würde (BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 7 B 328/10.NE - juris Rn. 9).

    Vielmehr ist in diesem Fall hinreichender Rechtsschutz im Wege der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage eröffnet (so auch BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - juris Rn. 5).

    Es spielt auch keine Rolle, dass die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB davon ausgeht, dass mit dem Satzungsbeschluss regelmäßig die Erwartung verbunden ist, der Plan werde alsbald in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - juris Rn. 4) und dass eine verspätete öffentliche Bekanntmachung bestimmte rechtliche Folgen nach sich ziehen kann (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, B.v. 3.7.1995 - 4 NB 11.95 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - a.a.O.).

    Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich ohne die Gewährung (einstweiligen) vorbeugenden Rechtsschutzes eine mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke ergeben würde (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1972 - IV C 17.71 - juris Rn.29; B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - juris Rn. 5), wurden von den Antragstellern nicht dargelegt und liegen nicht vor.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2010 - 7 B 328/10

    Vorbeugender Rechtsschutz gegenüber Bebauungsplänen; Befugnis zur Einleitung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2022 - 9 NE 22.2256
    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu SächsOVG, B.v. 4.11.2021 - 3 B 374/21 - juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 7 B 328/10.NE - juris Rn. 4 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387).

    Das ist der Fall, wenn die Normen nicht nur beschlossen, sondern schon bekannt gemacht worden sind, das Normsetzungsverfahren also aus Sicht des Normgebers abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 7 B 328/10.NE - a.a.O.).

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls dann in Betracht, wenn sich ohne die Gewährung (einstweiligen) vorbeugenden Rechtsschutzes eine mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke ergeben würde (BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 7 B 328/10.NE - juris Rn. 9).

    Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz erfordert daher ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse (vgl. SächsOVG, B.v. 4.11.2021 - 3 B 374/21 - juris Rn. 24; OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 7 B 328/10.NE - juris Rn. 7 ff., jew. m.w.N.).

  • BVerwG, 03.07.1995 - 4 NB 11.95

    Zeitpunkt der Abwägung bei rückwirkendem Inkraftsetzen einer Satzung nach

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2022 - 9 NE 22.2256
    Es spielt auch keine Rolle, dass die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB davon ausgeht, dass mit dem Satzungsbeschluss regelmäßig die Erwartung verbunden ist, der Plan werde alsbald in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - juris Rn. 4) und dass eine verspätete öffentliche Bekanntmachung bestimmte rechtliche Folgen nach sich ziehen kann (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, B.v. 3.7.1995 - 4 NB 11.95 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - a.a.O.).

    Das Bundesrecht trifft nämlich keine Regelung, wonach das zuständige Organ einer Gemeinde Bebauungspläne "alsbald und ohne weiteres" nach Fassung des Satzungsbeschlusses öffentlich bekannt zu machen und damit in Kraft zu setzen hätte (BVerwG, B.v. 3.7.1995 - 4 NB 11.95 - juris Rn. 17; U.v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 02.06.1992 - 4 N 1.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollverfahren bei Streit über formelle

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2022 - 9 NE 22.2256
    Von dieser Zielrichtung her ist zu bestimmen, wann von einer "erlassenen" Norm ausgegangen werden kann (vgl. dazu grundlegend BVerwG, B.v. 2.6.1992 - 4 N 1.90 - juris Rn. 14).

    Ein Streit darüber, ob die Satzung rechtsgültig erlassen wurde (vgl. zu dieser Ausnahme BVerwG, B.v. 2.6.1992 - 4 N 1.90 - juris LS), besteht nicht.

  • OVG Sachsen, 04.11.2021 - 3 B 374/21

    Optionsmodell; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2022 - 9 NE 22.2256
    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu SächsOVG, B.v. 4.11.2021 - 3 B 374/21 - juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 7 B 328/10.NE - juris Rn. 4 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387).

    Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz erfordert daher ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse (vgl. SächsOVG, B.v. 4.11.2021 - 3 B 374/21 - juris Rn. 24; OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 7 B 328/10.NE - juris Rn. 7 ff., jew. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.08.2018 - 1 NE 18.1123

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2022 - 9 NE 22.2256
    Die Frage, ob einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a und § 123 VwGO gegenüber dem Rechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO Vorrang genießt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 10), ist insoweit nicht von Belang.
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2022 - 9 NE 22.2256
    Das Bundesrecht trifft nämlich keine Regelung, wonach das zuständige Organ einer Gemeinde Bebauungspläne "alsbald und ohne weiteres" nach Fassung des Satzungsbeschlusses öffentlich bekannt zu machen und damit in Kraft zu setzen hätte (BVerwG, B.v. 3.7.1995 - 4 NB 11.95 - juris Rn. 17; U.v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2022 - 9 NE 22.2256
    Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich ohne die Gewährung (einstweiligen) vorbeugenden Rechtsschutzes eine mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke ergeben würde (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1972 - IV C 17.71 - juris Rn.29; B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 - juris Rn. 5), wurden von den Antragstellern nicht dargelegt und liegen nicht vor.
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